Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Hunderettung Europa e.V“

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 5966 eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist in Duisburg.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Verwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Deutschland und in Europa sowie die Rettung von Tieren (insbesondere Hunden), welche von einem Verhalten bedroht sind, das dem § 1 TierSchG sowie dem Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht.

(2) Der Satzungszweck von § 2 Satz 1 dieser Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

– die Unterstützung von ausgesuchten Organisationen in Europa (z.B. in ost- und südeuropäischen Ländern wie Rumänien, Bulgarien und Spanien) durch finanzielle Mittel (z.B. die Zahlung von Tierarztkosten) und materielle Mittel (z.B. Futter- und Sachspenden)

– die Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen in verschiedenen europäischen Ländern

– die Errichtung, den Ausbau und die Betreibung von Auffangstationen und Tierheimen in europäischen Ländern

– die Wissensvermittlung in europäischen Kindergärten und Schulen durch Verbreitung von Druckschriften sowie durch öffentliche Veranstaltungen zur Förderung der Tierliebe und des Tierverständnisses

– die Unterstützung von hilfsbedürftigen Tierbesitzer:innen in Europa

– das Einrichten/Errichten und die Unterstützung von Pflegestellen, Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen in Europa für aufgenommene Tiere zur artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges Zuhause

– die Beratung und Informationsbereitstellung über Tiere

– die Finanzierung von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -seuchen

– die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften

– die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes sowie Privatpersonen in Europa, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes aktiv tätig sind

– Tiermedizinische Versorgung von Tieren in Europa

– die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste und verantwortungsbewusste Personen in Europa

– Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachung des Tierschutzgedankens (Publikationen, soziale Medien, Pressearbeit usw.) in Europa

– regelmäßige Reisen in Auffangstationen und Tierheime in verschiedenen europäischen Ländern, um die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen.

(3) Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus

der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

(4) Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist möglich. Mitarbeiter:innen des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer für den Verein entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 BGB, soweit diese üblich, angemessen und durch Vorstandsbeschlüsse beauftragt und eingeräumt wurden. Näheres regelt die Wirtschaftsordnung (§ 9).

(5) Der Verein kann neben dem Vorstand nach § 26 BGB eine:n oder mehrere Geschäftsführer: innen (ehrenamtlich oder hauptamtlich) bestellen, dem bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung zugewiesen werden, die damit nicht mehr Angelegenheiten des Vorstands sind (§§ 27 Absatz 3, 40, 30 BGB). Sofern der Vorstand auch die Tagesgeschäfte des Vereins führt, kann er hierfür die Zahlung der Ehrenamtspauschale oder eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber hinaus werden nachgewiesene Auslagen erstattet.

(6) Für den Fall, dass einer oder mehrere Mitglieder des Vorstandes hauptamtlich beschäftigt werden gilt folgendes: Für das Anstellungsverhältnis ist der Compliance-Ausschuss (§ 10) zuständig, dieser fungiert als Dienstherr und nimmt die Funktion des Vorgesetzten wahr. Scheidet der/ die Arbeitnehmer:in aus seinem Beschäftigungsverhältnis aus, endet auch zeitgleich sein Vorstandsamt, es sei denn die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt ausdrücklich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Es muss weiterhin angegeben werden, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.

(4) Neumitglieder können frühestens drei Monate nach Behandlung des Eintrittsgesuchs durch den Vorstand aufgenommen werden. Die Höhe des Beitrages während dieser Zeit wird in der Wirtschaftsordnung festgelegt. Während dieser Zeit hat der/ der Bewerber:in den Status eines Fördermitglieds. Unabhängig davon kann der Vorstand über eine Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers vor Ablauf der 3-Monatsfrist entscheiden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der juristischen Person.

(6) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(7) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ein Mitglied handelt dann insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied mit der Bezahlung von Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Weitere wichtige Gründe sind bspw. Verstöße aller Art gegen geltende Tierschutzbestimmungen.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als 4 Monate in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

(9) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.

(9) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Näheres regelt die Wirtschaftsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und die Umsetzung des Vereinszwecks und dessen Beschlüsse zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8) und der Compliance- Ausschuss (§ 10).

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine online durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Einberufung hat in Textform, ggf. mit elektronischer Kommunikation unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
– Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
– Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,

– Genehmigung weiterer Ordnungen gem. § 9,
– Feststellung der Jahresrechnung und Genehmigung des Haushaltsplans, – Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten,
– Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(7) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung auch ohne oder nur teilweiser Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort unter Wahrung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Dies ist mit der Einladung unter Angabe des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Wege eines Umlaufbeschlusses in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation beschließen, sofern dies einstimmig erfolgt; der anschließende Beschluss richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter:in und von der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern auch in elektronischer Form zugesandt werden kann.

§ 8 Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 Mitgliedern – dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einzeln nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 20 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen oder ein anderes Vorstandsmitglied kann das Amt des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit übernehmen. In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Ist der Vorsitzende an der Amtsausübung gehindert, vertritt ihn der stellv. Vorsitzende. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so wird er bis zur Bestellung des Ersatzmitglieds für den Rest der Amtsdauer bzw. bis zur Neuwahl des Vorsitzenden durch den stellv. Vorsitzenden vertreten.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt.

(6) Der Vorstand legt intern die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, welcher der Mitgliederversammlung einschließlich aller Änderungen zur Kenntnis zu geben ist.

(7) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse. Die Beschlussfassungen über einzelne Geschäftsvorfälle können auch im Umlaufverfahren per

elektronischer Kommunikation erfolgen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Vorstands sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

§ 9 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen des Vereins aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für Organe und Mitglieder bindend.

(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt. Alle Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10 Kommissionen und Ausschüsse

  1. (1)  Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. (2)  Für die Einhaltung gesetzlicher und satzungsgemäßer Vorschriften wird von der Mitgliederversammlung dauerhaft ein Compliance-Ausschuss eingesetzt. Dieser ist u.a. zuständig für die Anstellung und Modifikationen der Arbeitsverträge unter Beachtung der Vorschriften der Gemeinnützigkeit, d.h. u.a. der Branchenüblichkeit, der Angemessenheit und des Fremdvergleichs. Für die Amtsdauer nimmt der Compliance-Ausschuss die Funktion des Dienstherrn/Vorgesetzten wahr. Des Weiteren sollen durch ihn Satzungsänderungen vorbereitet werden. Begleitend sind die in der Satzung vorgesehene Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung und ggf. weitere Ordnungen zu erarbeiten.
  3. (3)  Der Compliance-Ausschuss hat die Kassenführung, die Geschäftstätigkeit des Vorstands und die Vermögensverhältnisse des Vereins nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres vor allem unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Verwendung der Spenden und Drittmittel zu prüfen. Der Prüfbericht ist schriftlich und niederzulegen. Darüber hinaus hat er in dem Jahr, in dem keine Mitgliederversammlung einberufen wird, über die Entlastung des Vorstands für das jüngste abgeschlossene Geschäftsjahr zu entscheiden.
  4. (4)  Sofern der Vorstand nach Satzung oder Arbeitsvertrag einstimmig entscheiden muss, sich aber nicht einigen kann entscheidet der Compliance-Ausschuss als entscheidende Stimme. Darüber hinaus ist er zuständig für die Vermittlung und ggf. Entscheidung von vorstandsinternen Streitigkeiten und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein oder unter den Mitgliedern.
  5. (5)  Der Compliance-Ausschuss ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Die Amtsdauer des Compliance-Ausschusses deckt sich mit der des Vorstandes, endet jedoch nicht, wenn das Anstellungsverhältnis mit der 1. oder der 2. Vorsitzenden endet.
  6. (6)  DemAusschussgehörenmindestens2Personenan,diedenrechts-undsteuerberatendenBerufen angehören sollen. Ist der Ausschuss mit 2 Personen besetzt, so hat er einstimmig zu entscheiden; sofern mehr als 2 Personen dem Ausschuss angehören entscheiden diese mit einer 2/3-Mehrheit.

§ 11 Änderungen der Satzung

(1) Änderungen der Satzung können nur mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und anmelden. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierschutzzentrum Duisburg e.V., Lehmstraße 12, 47059 Duisburg, das es unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Schiedsgerichtsvereinbarung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern oder dem Mitglied und dem Verein werden, soweit rechtlich zulässig, von dem Compliance-Ausschuss als Schiedsrichter durch gutachterlichen Spruch unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist anlässlich der Gründung am 05.11.2018 beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer VR 5966 beim Amtsgericht Duisburg und mit der Eintragung in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 16.09.2022 in Duisburg und online und wurde dabei vollständig neu gefasst. Die Änderungen treten mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.